Verpackungs- und Verpackungsabfallverordnung (PPWR)
Neue EU-Verordnung zur Reduzierung von Verpackungsabfällen.
Die Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle (PPWR) soll eine nachhaltige Kreislaufwirtschaft für Verpackungen in ganz Europa entwickeln und den Abfall und die Umweltverschmutzung durch Verpackungsmaterialien reduzieren.
After many years of discussion, on 15 March 2024 there was a ground-breaking moment when the Ambassadors of the EU Council unanimously voted in favour of the regulation. The rules were adopted by MEPs on 24 April 2024 at the European Parliament.
Mit dem PPWR wird ein ehrgeiziger Regulierungsrahmen geschaffen, der weitreichende Auswirkungen auf die Mitgliedstaaten und die Wirtschaftsakteure hat.
Reloop Neuigkeiten über PPWR
Neue Maßnahmen, um Verpackungen nachhaltiger zu machen und Verpackungsmüll in der EU zu reduzieren.
Das PPWR stellt einen bedeutenden Schritt vorwärts im europäischen Engagement für eine Kreislaufwirtschaft und einen verantwortungsvollen Umgang mit der Umwelt dar.
Reloop hat in der EU eine Koalition gebildet, die die Gesamtrichtung und den Ehrgeiz des Kommissionsvorschlags für eine Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle unterstützt.
Das PPWR stellt einen bedeutenden Schritt vorwärts im europäischen Engagement für eine Kreislaufwirtschaft und einen verantwortungsvollen Umgang mit der Umwelt dar.
12 wichtige PPWR-Imbissbuden
1
Diese neue Verordnung verpflichtet die europäischen „Wirtschaftsakteure“ zu neuen Verantwortlichkeiten und Zielen.
Zu den Wirtschaftsakteuren zählen Verpackungshersteller, Lieferanten, Importeure, Händler und Endvertreiber.
2
Die Mitgliedstaaten müssen Präventionsziele von 5 % (2030), 10 % (2035) und 15 % (2040) erreichen.
Ziele gemessen am Abfallaufkommen ab 2018.
3
Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, ein Pfandrückgabesystem für Getränkedosen und Plastikflaschen einzurichten, um bis 90 ein Sammelziel von 2029 % für das Recycling zu erreichen.
Ausnahmen können einem Mitgliedstaat gewährt werden, der bis 80 eine Sammlung von 2026 % erreicht hat. Ausnahmen werden aufgehoben, wenn ein Mitgliedstaat in drei aufeinanderfolgenden Jahren bis 90 nicht 2029 % erreicht hat.
Voller Text Artikel 44.
4
Alle Verpackungen müssen bis 2030 und 2035 auf der Grundlage verschiedener vorgeschriebener Maßstäbe recycelbar sein.
„Recyclingfähigkeit“ bedeutet die Kompatibilität von Verpackungen mit der Abfallbewirtschaftung und -verarbeitung durch Design, basierend auf getrennter Sammlung, Sortierung in getrennten Strömen, Recycling in großem Maßstab und Verwendung von recycelten Materialien als Ersatz für Primärrohstoffe.
Voller Text Artikel 6.
5
Kunststoffverpackungsformate erfordern einen Mindestanteil an recyceltem Material.
Eine Ausnahme wird es für kompostierbare Kunststoffverpackungen und Verpackungen geben, deren Kunststoffanteil weniger als 5 % des Gesamtgewichts der Verpackung ausmacht.
Mindesttyp des recycelten Inhalts | 2030 | 2040 |
---|---|---|
Einweg-Getränkeflaschen aus Kunststoff | 30% | 65% |
Kontaktempfindlicher Kunststoff (PET als Hauptbestandteil) | 30% | 50% |
Kontaktempfindlicher Kunststoff (PET nicht als Hauptbestandteil) | 10% | 25% |
Alle anderen Kunststoffverpackungen | 35% | 65% |
Voller Text Artikel 7.
6
Verbotene Stoffe in Verpackungen bis 2030.
Enthält Per- und Polyfluoralkyl-Substanzen, bekannt als PFAS. Diese Chemikalien werden in einer Vielzahl von Verbraucherprodukten verwendet und es bestehen Bedenken hinsichtlich ihrer möglichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt.
Voller Text Artikel 5.
7
Verbotene Verpackungsformate.
- Kunststoffverpackungen zur Gruppierung von Einwegverpackungen.
- Kunststoffverpackungen für Obst und Gemüse.
- Kunststoffverpackungen für im Gastronomiebereich konsumierte Lebensmittel und Getränke.
- Kunststoffverpackungen für Gewürze, Saucen und andere kleine Verpackungsformate im HORECA-Bereich.
- Kleine Kosmetik- und Toilettenartikel für den Beherbergungssektor.
- Sehr leichte (nicht kompostierbare) Plastiktüten.
8
Kompostierbar bedeutet kompostierbar.
Die Europäische Kommission wird harmonisierte Normen erstellen, um die detaillierten technischen Spezifikationen der Anforderungen an kompostierbare Verpackungen zu klären.
Es sind Nachweisverfahren erforderlich, um nachzuweisen, dass der biologische Abbau unter bestimmten Parametern erfolgt.
Voller Text Artikel 8.
9
Wirtschaftsakteure müssen sicherstellen, dass ein Prozentsatz ihrer in einem Mitgliedstaat in Verkehr gebrachten Verpackungen wiederverwendbar ist.
Diese Tabelle enthält die Ziele, die Mitgliedstaaten können jedoch Ziele für Wirtschaftsteilnehmer festlegen, die über die im PPWR festgelegten Mindestziele hinausgehen.
Reuse Targets | Ziel 2030 | Anspruchsvolles Ziel 2040 |
---|---|---|
Transportverpackung inklusive E-Commerce (ausgenommen Karton und Verpackungen für Gefahrgüter & Großmaschinen & flexible Verpackungen in direktem Kontakt mit Lebensmitteln) | 40% | 70% |
Gruppierte Verpackungen dienen dazu, eine bestimmte Anzahl von Produkten zu einer Lagereinheit zu gruppieren (ohne Karton) | 10% | 25% |
Alkoholische und alkoholfreie Getränke (ausgenommen leicht verderbliche Waren; Milch; aromatisierter Wein, weinähnlich, Spirituosen) | 10% | 40% |
Ein Wirtschaftsakteur kann von einem Mitgliedstaat befreit werden, wenn er nachweisen kann, dass seine Verpackungskategorie mit einer Rate recycelt wird, die um 5 Prozentpunkte besser ist als die Recyclingquoten auch im PPWR, d. h. gleich oder besser als:
2025: Kunststoff 55 %; Holz 30 %; Eisenmetall 75 %; Aluminium 55 %; Glas 75 %; Papier & Pappe 80 %
2030: Kunststoff 60 %; Holz 35 %; Eisenmetall 85 %; Aluminium 65 %; Glas 80 %; Papier & Pappe 90 %
Darüber hinaus muss der ausnehmende Mitgliedstaat auf dem richtigen Weg sein, bis 3 die Präventionsziele von 2028 % im Vergleich zu 2018 zu erreichen.
10
Unnötige Verpackungen werden durch einen maximalen Leerraumanteil von 50 % bei Sammel-, Transport- und E-Commerce-Verpackungen begrenzt.
11
Neue Verpflichtung für Take-Away-Betriebe, den Kunden die Möglichkeit zu bieten, eigene Behältnisse zum Befüllen mit Kalt- oder Heißgetränken oder fertig zubereiteten Speisen mitzubringen.
Bis 2030 müssen sich Take-Away-Aktivitäten darum bemühen, 10 % der Produkte in wiederverwendbaren Verpackungsformaten anzubieten.
12
Die Recyclingziele für Verpackungen bleiben gegenüber der vorherigen Richtlinie zu Verpackungsabfällen unverändert.
Kunststoff | Holz | Eisenmetalle | Aluminium | Glas | Papier und Pappe | |
---|---|---|---|---|---|---|
2025 | 50% | 25% | 70% | 50% | 70% | 75% |
2030 | 55% | 30% | 80% | 60% | 75% | 85% |
Voller Text Artikel 46.
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